Die geco Satzung

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Name des Vereins lautet „GECO – Gaming & eSports Community Trier”

1.2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4. Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

 

§ 2. Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz des eSports und Videospielen im Allgemeinen, die Förderung der Gemeinschaft von eSports-Interessierten in der Großregion Trier/Luxemburg und darüber hinaus.

2.2. Der Verein setzt sich für eine gesundheitliche und soziale Ausübung des eSports und Videospielen ein, sowie den Aufbau und die Stützung der Medienkompetenz.

2.3. Er richtet sich dabei im Sinne des Jugendschutzes nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Einstufung der Videospieltitel der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle).

2.4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.4.1. die Förderung des Jugend-/ Erwachsenen- / Breiten- und Wettkampfsportes im eSport-Bereich durch das Angebot von Trainings und der Ausrichtung von Turnieren.
2.4.2. die Kooperation und Vernetzung der Mitglieder untereinander und in der Region sowie die Stärkung der Zusammenarbeit und des Know-how-Transfers zwischen eSport Projekten, öffentlichen Institutionen sowie den Unternehmen der Region.
2.4.3. die Aufklärung über den respektvollen Umgang sowie Inklusion und Gender Diversity im Gaming Bereich.
2.4.4. Aufklärung über die Mechanismen und Gefahren der Spiel- und Onlinesucht.
2.4.5. die Förderung des Ansehens von eSport in der Gesellschaft und die Aufklärungsarbeit.
2.4.6. das Angebot von Medienkompetenz-Kursen, beaufsichtigten Spiel- und Sportangeboten und Weiterbildungen der Vereinsmitglieder zu verschiedenen eSport-Titeln und der Games Branche.
2.4.7. die Akquisition, Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung von gepachteten oder im Besitz befindlichen Immobilien, Geräten und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände. Insbesondere mit der Zielsetzung ein Vereinsheim für den Trierer eSport zu gründen.
2.4.8. die regelmäßige Durchführung von internen und öffentlichen Veranstaltungen (Turnieren, Messen, Konferenzen, Informationsveranstaltungen, Vorträgen, etc.).

 

§ 3. Mittelverwendung

3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.2. Es darf keine Person oder Institution, die dem Verein angehört oder ihre Zwecke unterstützt, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (Vergütung oberhalb der marktüblichen Preise).

3.3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein oder Einrichtung (siehe §10 a.).

3.4. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (“Insichgeschäft”). Über Auftragsvergaben an Vorstandsmitglieder müssen die Mitglieder zeitnah informiert werden.

3.5. Kassenprüfung
3.5.1. Die  Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 4. Mitgliedschaft

4.1. Der Verein besteht aus:
4.1.1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
4.1.2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
4.1.3. Ehrenmitgliedern
4.1.4. Fördermitgliedern

4.2. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Jugendliche Mitglieder müssen eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten beifügen. Als Fördermitglied kann zudem jede juristische und natürliche Person dem Verein angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.3. Fördermitglieder sind von den allgemeinen Pflichten des Vereins befreit und müssen sich nicht am aktiven Vereinsleben beteiligen. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

4.4. Ein allgemeiner Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

4.5. Zur besseren internen Kommunikation und Abstimmung wird den Mitgliedern empfohlen die vom Verein genutzten Plattformen zu nutzen (z.B. Discord o.Ä.)

 

§ 5. Mitgliedsbeiträge

5.1. Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages, die Veranlagung und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die für alle Mitglieder bindend ist. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen teilweise oder ganz verzichten. Auf eine Aufnahmegebühr wird verzichtet.

5.2. Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich wie folgt:
5.2.1. Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
5.2.2. Schüler, Studenten und Azubis über 18 Jahren zahlen 12€ im Jahr (1€/Monat).
5.2.3. Erwachsene Mitglieder über 18 Jahren zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 60€ (5€/Monat).
5.2.4. Juristische Personen (Firmen) zahlen einen Jahresbeitrag von 120€ (10€/Monat).
5.2.5. Die Beiträge von Fördermitgliedern werden individuell durch den Vorstand beschlossen.

5.3. Alle Mitglieder erhalten ermäßigten Eintritt zu Events und Einrichtungen des Vereins.

5.4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende Januar für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und wird bei Beitritt im laufenden Jahr anteilsmäßig berechnet.

5.5. Bei Nichtzahlung des Beitrags erlischt die Mitgliedschaft rückwirkend.

 

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

6.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

6.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dazu gehören, aber nicht beschränkt auf:
6.3.1. grobe Verstöße gegen die Netiquette, also den respektvollen Umgangsformen im Internet, gegenüber Vereinsmitgliedern oder vereinsexternen Personen,
6.3.2. aggressives Verhalten – dies schließt alle Arten körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt ein,
6.3.3. rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe und prinzipiell grob beleidigende Äußerungen, gleich in welcher Form,
6.3.4. unsportliches Verhalten – insbesondere Cheating und Hacking
6.3.5. Weitergabe von sensiblen Daten wie Passwörtern, Taktiken, etc.,
6.3.6. Rufschädigung des Vereins,
6.3.7. verantwortungslose Nutzung der Vereinsressourcen,
6.3.8. sonstiges grobes oder wiederholtes Fehlverhalten.

6.4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den in Textform mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

6.5. Ein Mitglied hat bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7. Die Organe des Vereins

7.1. Die Organe des Vereins sind:
7.1.1. die Mitgliederversammlung
7.1.2. der Vorstand.

 

§ 8. Die Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
8.1.1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
8.1.2. die Wahl der Kassenprüfer;
8.1.3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
8.1.4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
8.1.5. die Änderung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
8.1.6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

8.2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Stimmberechtigt sind, mit Ausnahme von Fördermitgliedern, nur Gründungsmitglieder und beitragspflichtige Mitglieder mit jeweils einer Stimme, die mittels schriftlicher Vollmacht auf andere stimmberechtigte Mitglieder oder den Vorstand übertragen werden kann. Die Vollmacht muss spätestens zur Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

8.3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Präsenz-, Online- oder als Hybridveranstaltung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu berufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.

8.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beim Vorstand beantragen. Dann hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

8.5. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

8.6. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht sein. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können zugelassen werden, wenn der Vorstand es empfiehlt und die Mitgliederversammlung entsprechend beschließt.

8.7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

8.8. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch z.B. Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Errechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht mitgezählt.

8.9. Für die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 75% der Anwesenden notwendig (vgl. § 33 Abs. 1 und § 41 S. 2 BGB). Anträge, die diese Punkte betreffen, müssen mit der Einladung bekannt gemacht worden sein.

8.10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in.

8.11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen ist.

 

§ 9. Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, die Mitglied im Verein sind bzw. die als Ansprechpartner von Unternehmen bzw. Institutionen das Mitglied im Verein vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte:
9.1.1. eine*n Vorsitzende*n
9.1.2. zwei Stellvertreter*innen
9.1.3. eine*n Schriftführer*in
9.1.4. eine*n Kassenwart*in


9.2. Der Vorstand ist vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Für die Vertretung nach außen sind mindestens drei Vorstandsmitglieder notwendig.

9.3. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

9.4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand verbleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder wenn ein Mitglied des Vorstandes aus der von ihm vertretenen Organisation ausscheidet. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

9.6. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
9.6.1. die Führung der laufenden Geschäfte;
9.6.2. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
9.6.3. Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
9.6.4. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
9.6.5. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
9.6.6. die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes und die Aufstellung des Jahresabschlusses für das laufende Geschäftsjahr sowie.
9.6.7. die Beschlussfassung über einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr.

9.7. Der Vorstand trifft mindestens einmal halbjährlich oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds zusammen.

9.8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, welches vom/von der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

9.9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 10. Auflösung des Vereins

10.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an eine in der letzten Mitgliederversammlung des Vereins ausgewählte Organisation.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. Februar 2021 in Trier beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt: